Zum Inhalt springen

Leitfaden · Stand 2026

Ruhestand und Pflege: rechtzeitig planen, Ansprüche sichern

Wann können Sie in Rente gehen, was bleibt nach Steuern und Krankenkassenbeitrag, und was passiert bei Pflegebedürftigkeit? Dieser Leitfaden nennt Regeln und Beträge für 2026, erklärt Besonderheiten bei Auslandszeiten und zeigt, welche Anträge und Dokumente Sie rechtzeitig vorbereiten.

Wann Sie in Rente gehen können

Welche Altersrente infrage kommt, hängt von Geburtsjahr und Versicherungsjahren ab. Ihren Stand zeigt die jährliche Renteninformation; ab 55 kommt alle drei Jahre eine Rentenauskunft mit allen gespeicherten Zeiten.

01

Regelaltersrente

Die Regelaltersgrenze steigt schrittweise auf 67: Jahrgang 1960 erreicht sie mit 66 Jahren und 4 Monaten, ab Jahrgang 1964 gilt 67. Nötig sind mindestens fünf Versicherungsjahre – auch Kindererziehungszeiten und freiwillige Beiträge zählen. Wer die Rente erst nach der Regelaltersgrenze beginnt, erhält pro Monat 0,5 % mehr.

02

Rente für langjährig Versicherte

Mit 35 Versicherungsjahren können Sie ab 63 in Rente gehen – mit einem dauerhaften Abschlag von 0,3 % für jeden Monat vor Ihrer Regelaltersgrenze. Für Jahrgänge ab 1964 sind das bis zu 14,4 %. Rechnen Sie durch, was das über die gesamte Rentenzeit bedeutet.

03

Rente für besonders langjährig Versicherte

Mit 45 Versicherungsjahren geht es früher ohne Abschlag – ab Jahrgang 1964 mit 65, auch mit Abschlag nicht eher. Mitgezählt werden vor allem Pflichtbeitragszeiten, etwa aus Beschäftigung, Kindererziehung oder Pflege; freiwillige Beiträge nur, wenn mindestens 18 Jahre Pflichtbeiträge vorliegen.

04

Hinzuverdienst und Aktivrente

Seit 2023 dürfen Sie zu jeder Altersrente unbegrenzt hinzuverdienen, auch zu einer vorgezogenen. Seit 1. Januar 2026 gilt die Aktivrente: Arbeitnehmer ab der Regelaltersgrenze verdienen bis zu 2.000 € im Monat steuerfrei (§ 3 Nr. 21 EStG), auch ohne Rentenbezug. Sozialversicherungsbeiträge fallen weiter an; Selbstständige, Beamte und Minijobs sind ausgenommen.

05

Rentenzeiten aus dem Ausland

Zeiten aus der EU, dem EWR, der Schweiz und Abkommensstaaten wie Türkei, USA, Kanada oder Indien werden für die Mindestversicherungszeit zusammengerechnet; jedes Land zahlt seine eigene Rente. Zeiten aus Staaten ohne Abkommen – etwa Iran oder Afghanistan – zählen nicht. Wer spät zugewandert ist, sollte prüfen, ob die fünf Jahre erreicht werden; freiwillige Beiträge können helfen.

Steuern und Kranken­versicherung im Ruhestand

Von der Bruttorente gehen Kranken- und Pflegebeiträge ab, und ein Teil ist steuerpflichtig.

  • Besteuerungsanteil: Bei Rentenbeginn 2026 sind 84 % der gesetzlichen Rente steuerpflichtig; für jeden späteren Rentnerjahrgang sind es 0,5 Prozentpunkte mehr, ab 2058 dann 100 %. Der steuerfreie Teil bleibt als Eurobetrag fest. Steuern fallen nur an, wenn Ihr zu versteuerndes Einkommen den Grundfreibetrag übersteigt (2026: 12.348 € für Alleinstehende).
  • Krankenversicherung der Rentner (KVdR): Pflichtversichert sind Sie, wenn Sie in der zweiten Hälfte Ihres Erwerbslebens zu mindestens neun Zehnteln gesetzlich versichert waren; pro Kind zählen drei Jahre zusätzlich. Beitrag: 14,6 % plus Zusatzbeitrag (2026 durchschnittlich 2,9 %), die Hälfte trägt die Rentenversicherung. Sonst zahlen Sie als freiwilliges Mitglied auch auf Mieten und Zinsen.
  • Pflegeversicherung: 3,6 % tragen Rentner allein, Kinderlose zahlen 4,2 %.
  • Betriebsrente: Kranken- und Pflegebeitrag zahlen Sie voll selbst. Pflichtversicherte haben 2026 in der Krankenversicherung einen Freibetrag von 197,75 € im Monat; in der Pflegeversicherung ist die ganze Betriebsrente beitragspflichtig, sobald sie darüber liegt. Kapitalauszahlungen werden auf 120 Monate verteilt.
  • Private Krankenversicherung: Der Beitrag hängt nicht von der Rente ab und kann trotz Alterungsrückstellungen steigen. Dann können ein Tarifwechsel beim eigenen Versicherer (§ 204 VVG) oder je nach Vertrag Standard- oder Basistarif helfen. Die Rentenversicherung zahlt auf Antrag einen Zuschuss; zurück in die gesetzliche Kasse geht es im Alter meist nicht.

Pflegebedürftig: Pflegegrad und Leistungen 2026

Die Pflegeversicherung zahlt je nach Pflegegrad feste Beträge, meist nur einen Teil der Kosten. Ein Referentenentwurf (Pflegeneuordnungsgesetz, Juni 2026) sieht ab 2027 Änderungen vor, etwa bei Pflegegrad 1 und beim Pflegegeld; er ist noch nicht beschlossen und kein geltendes Recht (Stand September 2026).

01

Pflegegrad beantragen

Den Antrag stellen Sie bei der Pflegekasse Ihrer Krankenkasse, Privatversicherte bei ihrem Versicherer. Der Medizinische Dienst – bei Privatversicherten Medicproof – prüft in sechs Lebensbereichen, wie selbstständig Sie sind, und ermittelt so Pflegegrad 1 bis 5. Entscheidet die Kasse nicht binnen 25 Arbeitstagen, zahlt sie meist 70 € je angefangener Woche. Leistungen gibt es ab Antrag.

02

Pflege zu Hause

Pflegegeld, wenn Angehörige oder Bekannte pflegen: 347 € (Pflegegrad 2), 599 € (3), 800 € (4), 990 € (5) im Monat. Für einen Pflegedienst gibt es Pflegesachleistungen bis 796 €, 1.497 €, 1.859 € bzw. 2.299 €; beides lässt sich kombinieren. Alle Pflegegrade erhalten bis zu 131 € Entlastungsbetrag im Monat, zweckgebunden für anerkannte Unterstützungsangebote. Fallen pflegende Angehörige aus, gibt es ab Pflegegrad 2 bis zu 3.539 € im Jahr für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege.

03

Pflegeheim

Im Heim zahlt die Kasse für die Pflege 805 € bis 2.096 € im Monat (Pflegegrad 2 bis 5) und senkt den restlichen Eigenanteil für die Pflege um 15 % im ersten, 30 % im zweiten, 50 % im dritten und 75 % ab dem vierten Jahr. Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten tragen Bewohner selbst. Laut vdek lag der Eigenanteil zum 1. Juli 2026 im ersten Jahr bei durchschnittlich 3.364 € im Monat – je nach Bundesland 2.891 € bis 3.761 €.

04

Pflege­beratung

Pflegebedürftige und – mit deren Zustimmung – Angehörige haben Anspruch auf kostenlose Pflegeberatung (§ 7a SGB XI). Nach einem Leistungsantrag bietet die Pflegekasse von sich aus binnen zwei Wochen einen Termin an. Auch Pflegestützpunkte helfen; Privatversicherte wenden sich an compass private pflegeberatung.

Wenn Angehörige pflegen oder zahlen sollen

Die meisten Pflegebedürftigen werden zu Hause von Angehörigen versorgt. Berufstätige haben Anspruch auf Freistellung.

  • Akute Pflegesituation: Beschäftigte dürfen bis zu zehn Arbeitstage fehlen und erhalten von der Pflegekasse des Pflegebedürftigen Pflegeunterstützungsgeld – meist 90 % des ausgefallenen Nettoentgelts, für bis zu zehn Tage je Kalenderjahr und pflegebedürftiger Person.
  • Pflegezeit: bis zu sechs Monate volle oder teilweise Freistellung in Betrieben mit mehr als 15 Beschäftigten; Ankündigung zehn Arbeitstage vorher.
  • Familienpflegezeit: bis zu 24 Monate Teilzeit mit mindestens 15 Wochenstunden in Betrieben mit mehr als 25 Beschäftigten; Ankündigung acht Wochen vorher. Beide Freistellungen zusammen dauern höchstens 24 Monate; es gibt ein zinsloses Darlehen des Bundesamts für Familie (BAFzA) und Kündigungsschutz.
  • Rente für Pflegende: Wer jemanden ab Pflegegrad 2 mindestens zehn Stunden wöchentlich an mindestens zwei Tagen pflegt und höchstens 30 Stunden arbeitet, bekommt Rentenbeiträge von der Pflegekasse.
  • Elternunterhalt: Kinder beteiligen sich an den Pflegekosten ihrer Eltern nur, wenn ihr Jahresbruttoeinkommen 100.000 € übersteigt (Angehörigen-Entlastungsgesetz); darunter zählt auch ihr Vermögen nicht. Eine Absenkung wird diskutiert, ist aber nicht beschlossen.
  • Hilfe zur Pflege: Reichen Rente, Pflegeleistungen und Vermögen nicht, zahlt das Sozialamt (§§ 61 ff. SGB XII); 10.000 € pro Person bleiben geschützt. Beantragen Sie die Hilfe früh – rückwirkend gibt es nichts.

Private Pflege­vorsorge: die Möglichkeiten

Eine Pflegezusatzversicherung kann die Lücke zwischen Kosten und gesetzlicher Leistung verkleinern, etwa um Ersparnisse oder einen Partner zu schützen – ein Muss ist sie nicht. Beiträge richten sich meist nach Eintrittsalter und Gesundheit und sollten auch im Ruhestand bezahlbar sein.

01

Pflege­tagegeld­versicherung

Zahlt bei Pflegebedürftigkeit einen vereinbarten Betrag pro Tag oder Monat, meist gestaffelt nach Pflegegrad. Das Geld ist frei verwendbar – für Pflegedienst, Angehörige oder Heim. Prüfen Sie, ab welchem Pflegegrad und in welcher Höhe gezahlt wird und ob im Leistungsfall die Beitragspflicht entfällt.

02

Pflege­kosten­versicherung

Erstattet Pflegekosten, die nach der Leistung der Pflichtversicherung übrig bleiben – meist bis zu einem vereinbarten Prozentsatz oder Höchstbetrag. Sie setzt in der Regel Rechnungen eines Pflegedienstes oder Heims voraus; Pflege durch Angehörige ist damit oft nicht oder nur eingeschränkt abgedeckt.

03

Pflege­renten­versicherung

Wird als Lebensversicherung angeboten und zahlt bei Pflegebedürftigkeit je nach Hilfebedarf eine monatliche Rente. Sie ist meist teurer als eine Pflegetagegeldversicherung, kann aber je nach Vertrag einen Rückkaufswert oder eine Leistung im Todesfall enthalten. Vergleichen Sie Kosten und Flexibilität, bevor Sie sich binden.

04

Pflege-Bahr

Eine Pflegetage- oder Pflegemonatsgeldversicherung wird mit 5 € im Monat staatlich gefördert, wenn Sie mindestens 10 € selbst zahlen. Eine Gesundheitsprüfung gibt es nicht; der Versicherer muss jeden Zulageberechtigten aufnehmen. Der Tarif muss in allen Pflegegraden leisten, in Pflegegrad 5 mindestens 600 € im Monat. Die Wartezeit darf bis zu fünf Jahre betragen.

Vorsorge­dokumente: Wer entscheidet, wenn Sie es nicht können?

Weder Ehepartner noch Kinder dürfen Sie automatisch umfassend vertreten. Ohne Vollmacht kann das Betreuungsgericht einen Betreuer bestellen.

  • Vorsorgevollmacht: Eine Vertrauensperson darf Ihre Angelegenheiten regeln, etwa Gesundheit, Wohnen, Behörden und Finanzen. Meist genügt Schriftform; für Immobilien- und Kreditgeschäfte ist in der Regel eine Beglaubigung oder notarielle Beurkundung nötig, Banken verlangen oft eigene Formulare.
  • Betreuungsverfügung: Sie legen fest, wen das Gericht als Betreuer einsetzen soll – oder wen nicht.
  • Patientenverfügung: Sie bestimmen schriftlich, welche ärztlichen Maßnahmen Sie in bestimmten Situationen wollen oder ablehnen (§ 1827 BGB) – möglichst konkret.
  • Ehegatten-Notvertretungsrecht: Seit 2023 dürfen Ehepartner einander in Gesundheitsfragen vertreten, wenn einer dazu nicht in der Lage ist (§ 1358 BGB) – höchstens sechs Monate, nicht bei Getrenntleben, nicht für Bankgeschäfte.
  • Zentrales Vorsorgeregister: Die Bundesnotarkammer registriert gegen eine einmalige Gebühr, dass Ihre Dokumente existieren; Betreuungsgerichte und Ärzte können das abfragen. Die Originale bewahren Sie selbst auf; ab 1. Oktober 2026 können etwa Notare auf Wunsch elektronische Abschriften hinterlegen.

Checkliste: Rente und Pflege vorbereiten

Beginnen Sie früh – besonders, wenn Sie in mehreren Ländern gearbeitet haben.

  1. 3–5 Jahre vorher – Rentenkonto klären: Prüfen Sie den Versicherungsverlauf und lassen Sie fehlende Zeiten wie Ausbildung, Kindererziehung oder Arbeit im Ausland per Kontenklärung nachtragen; Auslandsnachweise brauchen oft lange. Die Beratungsstellen der Rentenversicherung helfen kostenlos.
  2. Ein Jahr vorher – Verträge und Krankenversicherung prüfen: Bei Betriebsrenten und privaten Verträgen Auszahlungsbeginn, Rente oder Kapital sowie Steuer- und Beitragsfolgen klären; bei der Krankenkasse fragen, ob Sie die KVdR erreichen.
  3. Ein Jahr vorher – Vorsorgedokumente erstellen: Vorsorgevollmacht, Betreuungs- und Patientenverfügung schreiben und im Zentralen Vorsorgeregister eintragen lassen.
  4. Drei Monate vorher – Rente beantragen: online oder bei einer Beratungsstelle. Wer später als drei Kalendermonate nach Erfüllen der Voraussetzungen beantragt, bekommt die Rente erst ab dem Antragsmonat.
  5. Nach dem Rentenbescheid – prüfen: Stimmen Zeiten und Beträge? Widerspruch ist innerhalb eines Monats möglich. Klären Sie, ob Sie eine Steuererklärung abgeben müssen.
  6. Wenn Pflege nötig wird – sofort handeln: Pflegegrad beantragen, Pflegeberatung nutzen, Arbeitgeber wegen Freistellung informieren. Reicht das Geld nicht, früh Hilfe zur Pflege beim Sozialamt beantragen.

Diese Inhalte geben eine allgemeine Orientierung. Genannte Situationen und Leistungen sind Beispiele; entscheidend sind immer der konkrete Bedarf, die Versicherungsbedingungen und die individuelle Beratung. Es besteht keine Aussage zu Preis, Annahme oder Deckung.

Häufige Fragen

Bekomme ich eine deutsche Rente, wenn ich spät nach Deutschland gekommen bin?

Ja, wenn Sie mindestens fünf Jahre Versicherungszeit erreichen; Zeiten aus EU- und Abkommensstaaten zählen mit, Zeiten etwa aus Iran oder Afghanistan nicht. Reicht die Rente im Alter nicht, gibt es beim Sozialamt Grundsicherung im Alter.

Muss ich auf meine Rente Steuern zahlen?

Möglicherweise. Bei Rentenbeginn 2026 sind 84 % der gesetzlichen Rente steuerpflichtig, Steuern fallen aber erst oberhalb des Grundfreibetrags an. Eine Steuererklärung kann trotzdem Pflicht sein.

Was kostet ein Platz im Pflegeheim?

Laut Ersatzkassenverband vdek zahlten Bewohner zum 1. Juli 2026 im ersten Jahr durchschnittlich 3.364 € im Monat selbst, nach Abzug der Pflegekassenleistungen. Der Betrag schwankt stark nach Bundesland und Heim.

Müssen Kinder für das Pflegeheim ihrer Eltern zahlen?

Nur wenn ein Kind mehr als 100.000 € brutto im Jahr verdient. Darunter fordert das Sozialamt nichts, auch nicht aus dem Vermögen des Kindes; das Einkommen von Schwiegerkindern zählt nicht.

Darf mein Ehepartner automatisch für mich entscheiden?

Nur in Gesundheitsfragen und höchstens sechs Monate lang, wenn Sie selbst nicht entscheiden können. Für Bankgeschäfte und andere Verträge braucht Ihr Partner eine Vorsorgevollmacht.

Nächster Schritt

Ihr Thema persönlich einordnen.

Senden Sie uns eine kurze Anfrage ohne Gesundheits- oder Vertragsdaten. Wir melden uns für die Abstimmung des nächsten Schritts.

Beratung anfragen