Ansprechpartner und inhaltlich verantwortlich
Mahdi Barzkar
Inhaber und Versicherungsmakler mit Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO · Registrierungsnummer D-H3YB-K7WLO-18.
Gehalt & Steuern · Werte 2026
Wie viel bleibt von Ihrem Bruttogehalt? Der Rechner ermittelt Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer und Ihre Sozialversicherungsbeiträge nach den Regeln für 2026.
Minijob bis 603 € im Monat: Der Arbeitgeber zahlt Pauschalabgaben und meist die pauschale Lohnsteuer. Sie tragen nur den Eigenanteil zur Rentenversicherung von 3,6 %, wenn Sie sich nicht befreien lassen.
Übergangsbereich (603,01 € bis 2.000 €): Ihre Sozialversicherungsbeiträge werden aus einer reduzierten Bemessungsgrundlage berechnet, die Rentenansprüche entstehen trotzdem aus dem vollen Gehalt.
Die Ergebnisse sind unverbindliche Näherungswerte zur Orientierung und ersetzen keine Steuer-, Rechts- oder Anlageberatung. Maßgeblich sind Ihre Lohnabrechnung, Ihr Steuerbescheid und die Bedingungen Ihrer Verträge.
Grundlage ist der Programmablaufplan für die maschinelle Berechnung der Lohnsteuer 2026, den das Bundesfinanzministerium am 12. November 2025 veröffentlicht hat, mit dem Einkommensteuertarif 2026 und einem Grundfreibetrag von 12.348 €.
Vom Jahresbrutto werden der Arbeitnehmer-Pauschbetrag (1.230 €), der Sonderausgaben-Pauschbetrag (36 €), in Steuerklasse II der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (4.260 €) und die Vorsorgepauschale abgezogen. Seit 2026 enthält die Vorsorgepauschale auch einen Teilbetrag für die Arbeitslosenversicherung; die Mindestvorsorgepauschale ist entfallen.
Kinderfreibeträge senken nicht die Lohnsteuer, sondern nur Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer. Das Kindergeld wird nicht eingerechnet.
Die Lohnsteuer ist eine Vorauszahlung. Ihre tatsächliche Einkommensteuer ergibt sich erst aus der Steuererklärung, in der zum Beispiel höhere Werbungskosten zählen.
Ledige sind in Steuerklasse I, Alleinerziehende mit Anspruch auf den Entlastungsbetrag in II. Verheiratete wählen IV/IV oder bei sehr unterschiedlichem Einkommen III/V. Steuerklasse VI gilt für ein zweites Arbeitsverhältnis.
Meist wegen des individuellen Zusatzbeitrags Ihrer Krankenkasse, eingetragener Freibeträge, Einmalzahlungen oder geldwerter Vorteile. Auch Rundungen der Abrechnungssoftware können wenige Cent ausmachen.
In Ihren Lohnsteuerabzugsmerkmalen steht je Kind in der Regel 0,5, wenn beide Elternteile den Freibetrag teilen, oder 1,0, etwa bei zusammenveranlagten Eltern. Er wirkt nur auf Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer.
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