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Leitfaden · Stand 2026

Selbstständig machen: Absicherung, Pflichten und Fristen

Mit der Selbstständigkeit fällt der Schutz weg, den Beschäftigte über Arbeitgeber und Sozialversicherung automatisch haben: Kranken- und Pflegeversicherung zahlen Sie allein, für Rente und Arbeitslosigkeit sorgen Sie meist selbst vor. Dieser Leitfaden zeigt, was 2026 Pflicht ist, welche Fristen gelten und welche Risiken Sie vor dem Start prüfen sollten – auch wenn Sie neu in Deutschland sind.

Kranken- und Pflege­versicherung: gesetzlich oder privat

Krankenversichert sein müssen Sie auch als Selbstständige oder Selbstständiger – gesetzlich (SGB V) oder privat (§ 193 Abs. 3 VVG). Die Pflegeversicherung folgt ihr. Die Wahl ist später oft kaum umkehrbar.

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Freiwillig gesetzlich versichert

Hauptberuflich Selbstständige sind in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) nicht pflichtversichert, können aber freiwillig Mitglied sein. Waren Sie direkt vorher gesetzlich versichert, etwa über den Arbeitgeber oder die Familienversicherung, läuft die Mitgliedschaft in der Regel automatisch freiwillig weiter (§ 188 Abs. 4 SGB V). Ohne diesen Anschluss, etwa nach einer Zeit im Ausland, brauchen Sie für den Beitritt eine Vorversicherungszeit: 24 Monate in den letzten fünf Jahren oder zwölf Monate ununterbrochen direkt vorher (§ 9 SGB V); der Beitritt ist innerhalb von drei Monaten zu erklären.

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Neu in Deutschland

Zeiten in der gesetzlichen Krankenversicherung eines EU- oder EWR-Staats oder der Schweiz zählen in der Regel mit, Versicherungszeiten aus anderen Staaten meist nicht. Wer aus einem Nicht-EU-Land kommt und direkt selbstständig startet, kann sich deshalb oft nur privat versichern. Private Versicherer müssen Sie dann zumindest im Basistarif aufnehmen – ohne Risikozuschläge oder Ausschlüsse wegen Vorerkrankungen.

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GKV-Beiträge 2026

Der Beitrag richtet sich nach Ihren Einkünften laut Einkommensteuerbescheid, mindestens nach 1.318,33 € und höchstens nach 5.812,50 € im Monat. Mit durchschnittlichem Zusatzbeitrag (2,9 %) kostet die Krankenversicherung damit mindestens 222,80 € ohne und 230,71 € mit Krankengeld. Dazu kommt die Pflegeversicherung mit 3,6 %, kinderlos ab 23 Jahren 4,2 %, mit mehreren Kindern unter 25 weniger. Die Kasse rechnet nach dem Steuerbescheid endgültig ab; reichen Sie ihn nicht ein, kann sie den Höchstbeitrag verlangen.

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Krankengeld

Ohne Wahl gilt der ermäßigte Beitragssatz von 14,0 % – dann gibt es kein Krankengeld. Mit einer Wahlerklärung zahlen Sie den allgemeinen Satz von 14,6 % und erhalten ab der siebten Woche der Arbeitsunfähigkeit Krankengeld, in der Regel 70 % des Arbeitseinkommens, nach dem Ihre Beiträge berechnet wurden. An die Erklärung sind Sie drei Jahre gebunden. Wahltarife oder privates Krankentagegeld können früher zahlen.

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Private Kranken­versicherung

Der Beitrag hängt von Eintrittsalter, Gesundheitszustand und gewähltem Schutz ab, nicht vom Einkommen. Vor der Aufnahme stellt der Versicherer Gesundheitsfragen; Vorerkrankungen können zu Zuschlägen oder Ausschlüssen führen. Ehepartner und Kinder brauchen eigene Verträge. Zurück in die GKV kommen Selbstständige nur, wenn sie wieder versicherungspflichtig werden, etwa durch eine Beschäftigung unterhalb der Versicherungspflichtgrenze – ab 55 Jahren ist das kaum noch möglich.

Rente: meist keine Pflicht – mit wichtigen Ausnahmen

Die meisten Selbstständigen sind nicht rentenversicherungspflichtig und müssen selbst vorsorgen. Einige Gruppen sind aber per Gesetz pflichtversichert (§ 2 SGB VI).

  • Pflichtversicherte Selbstständige: zum Beispiel Lehrkräfte, Erzieher und Pflegepersonen ohne versicherungspflichtige Angestellte, Hebammen, in die Handwerksrolle eingetragene Handwerker und Selbstständige, die ohne Angestellte dauerhaft im Wesentlichen für nur einen Auftraggeber arbeiten. Bis 603 € im Monat bleiben Sie versicherungsfrei. Melden müssen Sie sich innerhalb von drei Monaten selbst bei der Deutschen Rentenversicherung.
  • Künstler und Publizisten: Sie sind über die Künstlersozialkasse (KSK) renten-, kranken- und pflegeversichert und zahlen nur die Hälfte der Beiträge. Voraussetzung sind in der Regel mindestens 3.900 € Arbeitseinkommen im Jahr; in den ersten drei Jahren als Berufsanfänger gilt eine Ausnahme.
  • Beiträge 2026: Der Regelbeitrag beträgt 735,63 € im Monat (18,6 %). Im Gründungsjahr und in den drei folgenden Kalenderjahren können Sie den halben Regelbeitrag von 367,82 € wählen. Mit Steuerbescheid ist auch ein einkommensabhängiger Beitrag möglich.
  • Pflichtversicherung auf Antrag: Wer nicht pflichtversichert ist, kann sie innerhalb von fünf Jahren nach dem Start beantragen (§ 4 SGB VI). Wichtig: Für eine Erwerbsminderungsrente brauchen Sie grundsätzlich drei Jahre Pflichtbeiträge in den letzten fünf Jahren.
  • Freiwillige Beiträge: 2026 zwischen 112,16 € und 1.571,70 € im Monat, frei wählbar. Sie erhöhen die Altersrente, sichern aber in der Regel keinen Anspruch auf Erwerbsminderungsrente.
  • Private Vorsorge: Basisrente („Rürup“), private Rentenversicherung oder eigene Geldanlage unterscheiden sich stark bei Steuerförderung, Kosten und Flexibilität.
  • Geplant, noch nicht beschlossen: Die Alterssicherungskommission hat im Juni 2026 empfohlen, Selbstständige ab einem Stichtag in die gesetzliche Rentenversicherung einzubeziehen; die Bundesregierung will das umsetzen. Ein Gesetz gibt es noch nicht (Stand September 2026).

Arbeitslosen­versicherung und Gründungs­zuschuss

Selbstständige sind nicht automatisch gegen Arbeitslosigkeit versichert. Wer vorher angestellt war, kann den Schutz aber behalten.

  • Versicherung auf Antrag: Möglich, wenn Sie in den 30 Monaten vor dem Start mindestens zwölf Monate versicherungspflichtig waren oder unmittelbar vorher Arbeitslosengeld bezogen haben und mindestens 15 Stunden pro Woche selbstständig arbeiten (§ 28a SGB III). Der Antrag muss innerhalb von drei Monaten nach Beginn bei der Agentur für Arbeit gestellt sein.
  • Beitrag 2026: 102,83 € im Monat, im Gründungsjahr und im folgenden Kalenderjahr die Hälfte (51,42 €). Kündigen können Sie frühestens nach fünf Jahren. Wer die Selbstständigkeit schon zweimal unterbrochen und dabei Arbeitslosengeld bezogen hat, kann sich nicht erneut versichern.
  • Gründungszuschuss: Wer Arbeitslosengeld bezieht und beim Start noch mindestens 150 Tage Anspruch hat, kann ihn vor Beginn der Selbstständigkeit beantragen. Nötig sind mindestens 15 Wochenstunden und die Stellungnahme einer fachkundigen Stelle, etwa IHK oder Steuerberatung. Sechs Monate gibt es Arbeitslosengeld plus 300 €, danach auf Antrag neun Monate 300 € – als Ermessensleistung ohne Rechtsanspruch.
  • Neu in Deutschland: Ohne vorherige versicherungspflichtige Beschäftigung in Deutschland stehen Ihnen beide Wege in der Regel nicht offen.

Haftung: Rechtsform und passende Haftpflicht

Wer beruflich einen Schaden verursacht, haftet dafür – oft mit hohen Summen. Wie weit Ihr Privatvermögen betroffen ist, hängt von der Rechtsform ab.

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Rechtsform

Im Einzelunternehmen und in der GbR haften Sie unbeschränkt mit Ihrem privaten Vermögen. Bei GmbH (Stammkapital mindestens 25.000 €) und UG (haftungsbeschränkt, ab 1 €) haftet grundsätzlich nur das Gesellschaftsvermögen. Aber: Banken verlangen für Kredite meist eine persönliche Bürgschaft, und Geschäftsführer können bei Pflichtverletzungen selbst haften.

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Betriebs­haftpflicht

Sie zahlt, wenn bei Ihrer betrieblichen Tätigkeit Menschen verletzt oder Sachen beschädigt werden – etwa wenn eine Kundin im Laden stürzt oder Sie beim Kunden eine Leitung anbohren –, und wehrt unberechtigte Forderungen ab. Wichtig sind eine ausreichende Deckungssumme und die genaue Beschreibung Ihrer Tätigkeit: Was im Vertrag fehlt, ist oft nicht versichert.

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Berufs- und Vermögens­schaden­haftpflicht

Beratende und planende Berufe verursachen oft reine Vermögensschäden – etwa durch einen Rechenfehler, eine versäumte Frist oder fehlerhafte Software. Diese deckt die Berufs- oder Vermögensschadenhaftpflicht. Für manche Berufe ist sie Pflicht, zum Beispiel für Rechtsanwälte, Steuerberater, Ärzte, Architekten, Immobilienverwalter sowie Versicherungs- und Finanzanlagenvermittler. Die Mindestsummen legen Gesetze oder Kammern fest.

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Privat­haftpflicht reicht nicht

Die Privathaftpflicht deckt Schäden aus dem Privatleben. Schäden aus beruflicher oder gewerblicher Tätigkeit sind in der Regel ausgeschlossen – auch bei einem kleinen Nebengewerbe. Manche Tarife schließen einzelne Nebentätigkeiten ausdrücklich ein. Verlassen Sie sich darauf nur, wenn Ihr Vertrag das schriftlich bestätigt.

Weitere Risiken: Arbeitskraft, Betrieb, Recht, Daten

Prüfen Sie zuerst Risiken, die Sie finanziell nicht selbst tragen könnten.

  • Berufsunfähigkeit: Ohne Pflichtbeiträge fehlt meist die gesetzliche Erwerbsminderungsrente. Eine private Berufsunfähigkeitsversicherung hängt von Beruf, Alter und Gesundheit ab; bei Selbstständigen prüfen Versicherer oft, ob eine zumutbare Umorganisation des Betriebs möglich ist.
  • Krankentagegeld: Miete, Kredite und Betriebskosten laufen bei Krankheit weiter. Private Krankentagegeldversicherungen zahlen ab einem vereinbarten Tag, auch ergänzend zur GKV.
  • Berufsgenossenschaft: Ihr Unternehmen melden Sie bei der zuständigen Unfallversicherung an. Sie selbst sind meist nicht automatisch versichert, können sich aber freiwillig versichern; in einigen Branchen, etwa im Transportgewerbe, besteht Pflicht.
  • Inhalt und Betriebs­unterbrechung: Die Inhaltsversicherung ersetzt Einrichtung, Geräte und Waren nach Feuer, Leitungswasser, Einbruch oder Sturm; die Betriebsunterbrechungs­versicherung zahlt dann laufende Kosten und entgangenen Gewinn.
  • Firmenrechtsschutz: hilft etwa bei Streit mit Beschäftigten oder Behörden; Streit aus Kundenverträgen ist oft nicht oder nur eingeschränkt versichert.
  • Cyberversicherung: zahlt je nach Vertrag nach Hackerangriffen oder Datenverlust, etwa für Wiederherstellung, Betriebsausfall und Ansprüche Dritter; meist setzt sie Grundschutz wie Updates und Datensicherungen voraus.

Anmeldung und Steuern: Fristen und Zahlen 2026

Steuerliche Einzelfragen klären Sie am besten mit einer Steuerberatung.

  • Gewerbe oder freier Beruf: Gewerbetreibende melden sich beim Gewerbeamt an (§ 14 GewO), das Finanzamt, Berufsgenossenschaft und Kammer informiert. Freie Berufe nach § 18 EStG, etwa Ärzte, Journalisten oder Übersetzer, brauchen keine Gewerbeanmeldung und zahlen keine Gewerbesteuer. Bei der Gewerbesteuer haben Einzelunternehmen und Personengesellschaften einen Freibetrag von 24.500 € im Jahr.
  • Fragebogen zur steuerlichen Erfassung: innerhalb eines Monats nach Beginn elektronisch über ELSTER an das Finanzamt; danach kommt die Steuernummer.
  • Kleinunternehmerregelung: Seit 2025 berechnen Sie keine Umsatzsteuer, wenn Ihr Umsatz im Vorjahr höchstens 25.000 € betrug und im laufenden Jahr 100.000 € nicht übersteigt; im Gründungsjahr gilt die Grenze von 25.000 €. Wer 100.000 € überschreitet, fällt sofort in die Regelbesteuerung. Vorsteuer können Kleinunternehmer nicht abziehen.
  • Vorauszahlungen: Das Finanzamt setzt nach Ihrer Gewinnschätzung Einkommensteuer-Vorauszahlungen fest (10. März, 10. Juni, 10. September, 10. Dezember). Nach der ersten Steuererklärung können Nachzahlung und höhere Vorauszahlungen zusammenfallen.
  • Aufenthaltstitel: Wer nicht aus EU, EWR oder der Schweiz kommt, braucht einen Titel, der die selbstständige Tätigkeit erlaubt (§ 21 AufenthG). Wer älter als 45 ist, muss dafür in der Regel eine angemessene Altersvorsorge nachweisen.

Checkliste: vor und nach der Gründung

Streichen Sie, was nicht zutrifft. Die Reihenfolge folgt den Fristen.

  1. Gründungszuschuss vor dem Start beantragen: Nur für Beziehende von Arbeitslosengeld; der Antrag muss vor Beginn der Selbstständigkeit gestellt sein.
  2. Krankenversicherung lückenlos regeln: Die Selbstständigkeit der Krankenkasse melden und die freiwillige Mitgliedschaft klären – oder die private Krankenversicherung rechtzeitig beantragen.
  3. Gewerbe anmelden oder freien Beruf klären: Gewerbeamt oder direkt Finanzamt; erlaubnispflichtige Tätigkeiten vorher genehmigen lassen.
  4. Steuerliche Erfassung innerhalb eines Monats: Fragebogen über ELSTER abgeben und dabei über die Kleinunternehmerregelung entscheiden.
  5. Rentenversicherung klären: Bei Versicherungspflicht innerhalb von drei Monaten melden; sonst zwischen Pflichtversicherung auf Antrag, freiwilligen Beiträgen und privater Vorsorge entscheiden.
  6. Arbeitslosenversicherung binnen drei Monaten beantragen: Nur möglich, wenn Sie die Vorversicherungszeit erfüllen.
  7. Haftpflicht vor dem ersten Auftrag abschließen: passend zur Tätigkeit; bei Pflichtversicherungen den Nachweis für Kammer oder Behörde bereithalten.
  8. Einkommen absichern und Rücklage bilden: Krankengeld oder Krankentagegeld und Berufsunfähigkeit prüfen; einen festen Anteil jeder Einnahme für Steuern und Nachzahlungen zurücklegen.

Diese Inhalte geben eine allgemeine Orientierung. Genannte Situationen und Leistungen sind Beispiele; entscheidend sind immer der konkrete Bedarf, die Versicherungsbedingungen und die individuelle Beratung. Es besteht keine Aussage zu Preis, Annahme oder Deckung.

Häufige Fragen

Muss ich mich als Selbstständiger krankenversichern?

Ja. Wer in Deutschland wohnt, muss krankenversichert sein – gesetzlich oder privat. Waren Sie direkt vorher gesetzlich versichert, bleiben Sie in der Regel freiwillig in der GKV; sonst bleibt meist nur die private Krankenversicherung. Wer eine Zeit lang unversichert war, muss mit Nachzahlungen oder Zuschlägen rechnen.

Kann ich als Neuankömmling aus einem Nicht-EU-Land in die gesetzliche Krankenkasse?

Als Selbstständiger meist nicht direkt: Versicherungszeiten aus Staaten außerhalb von EU, EWR und Schweiz zählen in der Regel nicht. Oft klappt es, wenn Sie zuerst in Deutschland versicherungspflichtig beschäftigt sind: Die Mitgliedschaft läuft danach in der Regel freiwillig weiter.

Reicht meine Privathaftpflicht für die Selbstständigkeit?

In der Regel nicht: Berufliche und gewerbliche Tätigkeiten sind meist ausgeschlossen. Für Personen- und Sachschäden im Betrieb gibt es die Betriebshaftpflicht, für reine Vermögensschäden die Berufs- oder Vermögensschadenhaftpflicht.

Kommt die Rentenversicherungspflicht für alle Selbstständigen?

Sie ist geplant, aber nicht beschlossen: Die Alterssicherungskommission hat 2026 empfohlen, Selbstständige ab einem Stichtag einzubeziehen, und die Bundesregierung will das umsetzen. Bis zu einem Gesetz gelten die bisherigen Regeln.

Nächster Schritt

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