Zum Inhalt springen

Leitfaden · Stand 2026

Zusammenziehen und Heirat: Verträge, Steuern und Absicherung ordnen

Wer zusammenzieht, hat oft zwei Haftpflicht- und zwei Hausratverträge – und zahlt doppelt. Mit der Heirat ändern sich außerdem Krankenversicherung, Steuern, Erbrecht und die Vertretung im Notfall; für unverheiratete Paare gilt davon wenig automatisch. Dieser Leitfaden zeigt, was gilt, was Sie selbst regeln sollten und in welcher Reihenfolge.

Versicherungen beim Zusammenziehen

Zwei Haushalte bringen meist zwei Sätze Verträge mit. Klären Sie zuerst, wer wo versichert ist, und entscheiden Sie dann, welcher Vertrag bleibt.

01

Privat­haftpflicht

Ehe- und eingetragene Lebenspartner sind in einem Paar- oder Familientarif in der Regel automatisch mitversichert, in einem Single-Tarif nicht. Unverheiratete Partner sind meist nur geschützt, wenn sie im selben Haushalt leben und im Vertrag namentlich genannt sind. Wichtig: Schäden, die Sie sich gegenseitig zufügen, zahlt die gemeinsame Police in der Regel nicht – das beschädigte Notebook des Partners bleibt Ihre Sache.

02

Hausrat­versicherung

Für eine gemeinsame Wohnung genügt ein Vertrag; er schützt auch die Sachen des Partners. Passen Sie die Versicherungssumme an den Wert des gemeinsamen Hausrats an. Ist sie zu niedrig, kürzt der Versicherer die Entschädigung im Verhältnis (Unterversicherung). Viele Tarife verzichten darauf, wenn Sie einen Pauschalbetrag pro Quadratmeter versichern, meist 650 bis 750 €. Beim Umzug sind beide Wohnungen versichert, die alte aber höchstens zwei Monate – melden Sie Umzug und neue Wohnfläche früh.

03

Rechts­schutz­versicherung

Familien- und Partnertarife schließen Ehepartner meist ein, viele auch den unverheirateten Partner im selben Haushalt; ein Single-Tarif schützt nur Sie. Für neu versicherte Bereiche gilt häufig eine Wartezeit von drei Monaten. Streit zwischen den Partnern selbst, etwa bei einer Trennung, ist in der Regel nicht gedeckt; im Familien- und Erbrecht zahlen viele Tarife nur eine Beratung.

04

Kfz-Versicherung

Fährt Ihr Partner Ihr Auto regelmäßig, melden Sie ihn dem Versicherer – viele Tarife begrenzen den Fahrerkreis, und fehlende Angaben können eine Nachzahlung auslösen. Die Schadenfreiheitsklasse lässt sich auf Ehepartner übertragen, bei vielen Versicherern auch auf Lebensgefährten. Der Empfänger erhält aber nur so viele schadenfreie Jahre, wie er den Führerschein besitzt, und wer abgibt, verliert seinen Rabatt dauerhaft.

Doppelte Verträge beenden – ohne Lücke

Nach Angaben des Versicherungsverbands GDV merken viele Paare erst spät, dass sie Hausrat oder Haftpflicht doppelt versichert haben. So gehen Sie vor:

  • Doppelt zahlt nicht doppelt: Bei einer Mehrfachversicherung erhalten Sie insgesamt höchstens den tatsächlichen Schaden ersetzt (§ 78 VVG). Der zweite Beitrag ist also meist verlorenes Geld.
  • Gesetzliche Regel: Haben Sie einen Vertrag geschlossen, ohne von der Mehrfachversicherung zu wissen, können Sie verlangen, dass der später geschlossene Vertrag aufgehoben oder die Versicherungssumme herabgesetzt wird (§ 79 VVG) – unverzüglich, sobald Sie die Doppelung bemerken. Ob das auch gilt, wenn sie erst durch das Zusammenziehen entsteht, klären Sie am besten schriftlich mit dem Versicherer.
  • Kein allgemeines Sonderkündigungsrecht: Heirat oder Zusammenziehen allein berechtigen nicht zur vorzeitigen Kündigung. Viele Versicherer heben den jüngeren Vertrag auf Antrag trotzdem auf – aus Kulanz oder nach ihren Bedingungen. Sonst bleibt die normale Kündigung, meist mit drei Monaten Frist zum Ende des Versicherungsjahres.
  • Richtige Reihenfolge: Lassen Sie sich erst bestätigen, dass der verbleibende Vertrag beide Partner schützt und die Hausrat-Summe passt – dann kündigen Sie den anderen. Vergleichen Sie vorher Deckungssumme, Selbstbeteiligung und Leistungen; der ältere Vertrag ist nicht automatisch der bessere.
  • Rundfunkbeitrag: Pro Wohnung zahlt nur eine Person. Teilen Sie dem Beitragsservice die Beitragsnummer des Partners mit, der bereits zahlt.

Verheiratet oder nicht: die wichtigsten Unterschiede

Mit der Heirat oder einer eingetragenen Lebenspartnerschaft gelten viele Regeln automatisch – für Paare ohne Trauschein nicht, egal wie lange sie zusammenleben.

01

Kranken­versicherung

Hat Ihr Ehepartner kein oder nur geringes Einkommen, kann er in Ihrer gesetzlichen Krankenkasse beitragsfrei familienversichert sein (§ 10 SGB V). 2026 darf sein Gesamteinkommen regelmäßig höchstens 565 € im Monat betragen, bei einem Minijob 603 €. Er muss außerdem in Deutschland wohnen und darf nicht hauptberuflich selbstständig sein. Für unverheiratete Partner gibt es das nicht. Die private Krankenversicherung kennt keine Familienversicherung; dort braucht jede Person einen eigenen Vertrag.

02

Erben und Erbschaft­steuer

Ehepartner erben gesetzlich: Im Regelfall der Zugewinngemeinschaft erhalten sie neben Kindern die Hälfte des Nachlasses. Ihr Freibetrag bei der Erbschaftsteuer beträgt 500.000 €. Unverheiratete Partner erben ohne Testament oder Erbvertrag nichts. Setzen Sie sich gegenseitig als Erben ein, gilt für den Partner nur ein Freibetrag von 20.000 €; darüber beginnt die Steuer bei 30 %.

03

Hinterbliebenenrente

Stirbt ein Ehepartner, kann der andere eine Witwen- oder Witwerrente der gesetzlichen Rentenversicherung erhalten. Voraussetzung: Der Verstorbene war mindestens fünf Jahre versichert, und die Ehe hat in der Regel mindestens ein Jahr bestanden. Die kleine Witwenrente beträgt 25 % seiner Rente und wird meist höchstens 24 Monate gezahlt, die große 55 %. Unverheiratete Partner erhalten keine Hinterbliebenenrente.

04

Vertretung im Notfall

Seit 2023 dürfen Ehepartner einander in Gesundheitsfragen vertreten, wenn einer etwa nach einem Unfall nicht selbst entscheiden kann (§ 1358 BGB). Das gilt höchstens sechs Monate, nur für Gesundheitsangelegenheiten wie Untersuchungen, Behandlungen und zugehörige Verträge – und nicht, wenn Sie getrennt leben oder eine Vorsorgevollmacht besteht. Konten, Mietvertrag und Behörden sind nicht erfasst. Unverheiratete Partner haben dieses Recht nicht.

05

Vermögen und Schulden

Ohne Ehevertrag leben Sie in der Zugewinngemeinschaft: Jeder behält sein Vermögen und haftet für seine eigenen Schulden. Erst am Ende der Ehe wird der Zugewinn ausgeglichen. Wer etwas anderes will, etwa Gütertrennung, braucht einen notariellen Ehevertrag. Für Paare mit Auslandsbezug, die seit dem 29. Januar 2019 geheiratet haben, gilt nach EU-Recht ohne Rechtswahl grundsätzlich das Güterrecht des Staates, in dem sie nach der Heirat zuerst gemeinsam leben.

Steuern 2026: Zusammen­veranlagung und Steuerklassen

Unverheiratete Paare bleiben steuerlich Einzelpersonen. Für Ehepaare und eingetragene Lebenspartner gilt:

  • Zusammenveranlagung: Leben Sie nicht dauernd getrennt und sind beide in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig, können Sie die gemeinsame Veranlagung wählen (§ 26 EStG) – für das ganze Jahr, auch bei einer Hochzeit im Dezember. Lebt Ihr Partner noch im Ausland, gelten Sonderregeln.
  • Ehegattensplitting: Das gemeinsame Einkommen wird halbiert, die Steuer darauf berechnet und verdoppelt. Das spart vor allem, wenn die Einkommen weit auseinanderliegen.
  • Steuerklassen: Nach der Heirat erhalten Sie automatisch IV/IV. Auf Antrag ist III/V möglich – mehr Netto für den Besserverdienenden, deutlich weniger für den Partner in V – oder IV/IV mit Faktor, der den Splittingvorteil nach dem Verhältnis der Löhne verteilt. Ein Wechsel geht mehrmals im Jahr, für das laufende Jahr bis 30. November.
  • Steuererklärung: Mit III/V oder Faktor müssen Sie eine Einkommensteuererklärung abgeben. Die Steuerklasse verteilt nur den monatlichen Abzug; die endgültige Steuer ergibt erst die Veranlagung.
  • Folgen für Leistungen: Arbeitslosengeld, Krankengeld und Elterngeld hängen auch vom Netto ab. Steuerklasse V senkt sie für den Partner, der sie später bezieht.
  • Reform: Die Abschaffung von III/V war geplant, wurde Ende 2024 aber aus dem Steuerfortentwicklungsgesetz gestrichen. 2026 gelten alle drei Kombinationen weiter.

Gegenseitig absichern – mit oder ohne Trauschein

Was das Gesetz nicht regelt, können Sie selbst regeln. Für unverheiratete Paare ist das besonders wichtig.

  • Bezugsrecht prüfen: In Lebens-, Risikolebens- und Rentenverträgen stehen oft noch Eltern oder ein früherer Partner als Begünstigte. Ein widerrufliches Bezugsrecht ändern Sie jederzeit schriftlich beim Versicherer (§ 159 VVG).
  • Risikolebensversicherung: Sie kann die Lücke schließen, wenn einer vom Einkommen des anderen abhängt oder Sie gemeinsam einen Kredit tragen. Unverheiratete Paare schließen sie oft „über Kreuz“ ab: Jeder ist Versicherungsnehmer, Beitragszahler und Begünstigter für das Leben des anderen. Die Auszahlung gilt dann nicht als Erbe und bleibt in der Regel erbschaftsteuerfrei.
  • Testament: Nur mit Testament oder Erbvertrag erbt ein unverheirateter Partner. Auch Ehepaare können damit ändern, wie die gesetzliche Erbfolge den Nachlass verteilen würde.
  • Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung: Die Notvertretung ist kurz und auf Gesundheit beschränkt. Eine Vorsorgevollmacht deckt auch Bank, Wohnung und Behörden ab und macht eine gerichtliche Betreuung meist überflüssig. Eine Patientenverfügung legt fest, welche Behandlungen Sie wünschen oder ablehnen, falls Sie nicht mehr selbst entscheiden können. Unverheiratete Partner können einander ohne Vollmacht nicht vertreten.

Geld im Alltag: Konten, Kosten, Kredite

Ob Sie Ihr Geld zusammenlegen, entscheiden Sie selbst. Wichtig ist, die Folgen zu kennen.

  • Gemeinsame Kosten: Viele Paare behalten eigene Konten und zahlen einen festen Betrag auf ein Gemeinschaftskonto für Miete, Energie und Einkäufe. Vereinbaren Sie, ob beide gleich viel oder nach Einkommen einzahlen.
  • Oder-Konto oder Und-Konto: Beim Oder-Konto darf jeder allein verfügen – hat aber nur einer Schulden, dürfen Gläubiger das ganze Konto pfänden. Beim Und-Konto verfügen Sie nur gemeinsam. Die Verbraucherzentrale rät Paaren mit Schulden zu Einzelkonten mit gegenseitiger Vollmacht oder zu einem Und-Konto.
  • Schulden des Partners: Zusammenleben oder Heirat machen Sie nicht für Kredite und Altschulden Ihres Partners haftbar. Ausnahme bei Ehepaaren: Übliche Geschäfte für den Familienbedarf, etwa Haushaltseinkäufe, verpflichten in der Regel beide (§ 1357 BGB).
  • Kredit und Bürgschaft: Wer einen Kredit mitunterschreibt oder bürgt, haftet in der Regel für die volle Summe – auch nach einer Trennung. Unterschreiben Sie nur, was Sie notfalls allein tragen könnten.

Checkliste: Zusammenziehen und nach der Hochzeit

Die ersten Schritte betreffen jedes Paar, die letzten nur Verheiratete. Streichen Sie, was für Sie nicht gilt.

  1. Wohnung anmelden: Melden Sie sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug beim Bürgeramt an; dafür brauchen Sie eine Bestätigung des Wohnungsgebers.
  2. Umzug dem Hausratversicherer melden: Geben Sie neue Adresse und Wohnfläche an und passen Sie die Versicherungssumme an den gemeinsamen Hausrat an.
  3. Verträge nebeneinanderlegen: Listen Sie alle Versicherungen beider Partner mit versicherten Personen, Deckungssumme, Selbstbeteiligung und Kündigungsfrist auf. Beenden Sie Doppelungen erst, wenn der verbleibende Vertrag Sie beide schützt.
  4. Namen und Dokumente ändern: Nach einer Namensänderung beantragen Sie einen neuen Personalausweis und informieren Arbeitgeber, Krankenkasse, Banken und Versicherer. Mit ausländischem Pass fragen Sie Botschaft und Ausländerbehörde, welche Papiere angepasst werden müssen.
  5. Familienversicherung beantragen: Hat Ihr Ehepartner kein oder nur geringes Einkommen, stellen Sie den Antrag bei Ihrer Krankenkasse.
  6. Steuerklassen durchrechnen: Prüfen Sie, ob IV/IV, III/V oder IV mit Faktor zu Ihren Einkommen passt; den Antrag stellen Sie beim Finanzamt oder über ELSTER.
  7. Begünstigte und Vollmachten aktualisieren: Prüfen Sie Bezugsrechte, Kontovollmachten, Testament und Vorsorgevollmacht – als Paar ohne Trauschein besonders gründlich.

Diese Inhalte geben eine allgemeine Orientierung. Genannte Situationen und Leistungen sind Beispiele; entscheidend sind immer der konkrete Bedarf, die Versicherungsbedingungen und die individuelle Beratung. Es besteht keine Aussage zu Preis, Annahme oder Deckung.

Häufige Fragen

Ist mein Partner in meiner Privathaftpflicht automatisch mitversichert?

Ehepartner in einem Paar- oder Familientarif in der Regel ja, in einem Single-Tarif nicht. Unverheiratete Partner meist nur, wenn sie mit Ihnen zusammenleben und im Vertrag genannt sind. Schäden, die Sie einander zufügen, sind in der Regel nicht versichert.

Können wir einen doppelten Vertrag sofort kündigen?

Ein gesetzliches Sonderkündigungsrecht allein wegen Zusammenziehen oder Heirat gibt es nicht. Viele Versicherer heben den jüngeren Vertrag aber auf Antrag vorzeitig auf – kündigen Sie erst, wenn der verbleibende Vertrag Sie beide schützt.

Welche Steuerklasse haben wir nach der Hochzeit?

Automatisch IV/IV. Auf Antrag beim Finanzamt können Sie III/V oder IV mit Faktor wählen, für das laufende Jahr bis 30. November. Die endgültige Steuer ergibt sich erst aus der Steuererklärung.

Kann mein unverheirateter Partner in meiner Krankenkasse familienversichert werden?

Nein. Die beitragsfreie Familienversicherung gilt nur für Ehepartner, eingetragene Lebenspartner und Kinder. Ein Partner ohne Trauschein braucht eine eigene Krankenversicherung.

Brauchen wir als Ehepaar trotzdem eine Vorsorgevollmacht?

In der Regel ja. Das Notvertretungsrecht gilt nur in Gesundheitsfragen und höchstens sechs Monate. Für Konten, Verträge, Wohnung und Behörden brauchen Sie eine Vollmacht – sonst muss oft ein Gericht einen Betreuer bestellen.

Nächster Schritt

Ihr Thema persönlich einordnen.

Senden Sie uns eine kurze Anfrage ohne Gesundheits- oder Vertragsdaten. Wir melden uns für die Abstimmung des nächsten Schritts.

Beratung anfragen