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Leitfaden · Stand 2026

Schadenfall: Checklisten für die ersten Stunden und Tage

Nach einem Schaden zählt zuerst die Sicherheit, dann die richtige Reihenfolge: Schaden begrenzen, dokumentieren, melden. Wer dabei Pflichten aus dem Vertrag verletzt, riskiert, dass der Versicherer weniger oder gar nicht zahlt. Diese Checklisten zeigen, was bei den häufigsten Schäden zu tun ist, welche Fristen gelten und welche Rechte Sie haben.

Zuerst: Sicherheit und Notruf

Menschen gehen vor Sachen. Bringen Sie sich nicht in Gefahr – der Versicherer erwartet nur zumutbare, gefahrlose Maßnahmen.

  • Notruf 112: Feuerwehr und Rettungsdienst bei Feuer, Verletzten oder akuter Gefahr
  • Polizei 110: bei Einbruch, Diebstahl, Unfällen mit Verletzten oder Unfallflucht
  • Sperr-Notruf 116 116: sperrt bei teilnehmenden Anbietern Karten, Online-Banking, SIM-Karte und die Online-Funktion des Personalausweises – rund um die Uhr, aus dem Ausland unter +49 116 116
  • Gefahrenquelle abstellen: Wasser am Haupthahn zudrehen, bei Wasser nahe Stromleitungen den Strom abschalten – nur wenn das gefahrlos geht

Checkliste für jeden Schaden

Diese Schritte gelten für fast alle Sach-, Haftpflicht- und Kfz-Schäden. Die genauen Pflichten (Obliegenheiten) stehen in Ihren Versicherungsbedingungen.

  1. Schaden begrenzen: Verhindern Sie nach Möglichkeit, dass der Schaden größer wird (§ 82 VVG), etwa durch Abdichten eines kaputten Fensters. Kosten für Maßnahmen, die Sie für geboten halten durften, erstattet der Versicherer auch bei Misserfolg (§ 83 VVG).
  2. Alles dokumentieren: Fotografieren oder filmen Sie den Schaden vor dem Aufräumen. Notieren Sie Datum, Ort, Hergang und Zeugen und listen Sie beschädigte oder verlorene Sachen mit Kaufdatum und Preis auf.
  3. Unverzüglich melden: Zeigen Sie den Schaden ohne schuldhaftes Zögern an (§ 30 VVG), in der Haftpflichtversicherung innerhalb einer Woche (§ 104 VVG), bei Kfz-Schäden nach den Bedingungen in der Regel ebenfalls. Notieren Sie die Schadennummer.
  4. Nichts vorschnell entsorgen: Heben Sie beschädigte Sachen auf, bis der Versicherer sie gesehen oder der Entsorgung zugestimmt hat. Geht das nicht, etwa bei nassem Teppich, fotografieren Sie alles genau.
  5. Reparaturen abstimmen: Notmaßnahmen wie Notverglasung oder Wasser absaugen sind erlaubt. Die endgültige Reparatur beauftragen Sie besser erst nach Zustimmung des Versicherers – sonst droht Streit über die Kosten.
  6. Wahrheitsgemäß antworten: Beantworten Sie Fragen des Versicherers vollständig. Wer eine solche Pflicht vorsätzlich verletzt, verliert in der Regel den Anspruch; bei grober Fahrlässigkeit darf der Versicherer die Leistung kürzen (§ 28 VVG).
  7. Belege sammeln: Kaufbelege, Rechnungen und Kontoauszüge. Fehlen sie, helfen ältere Fotos oder Videos aus der Wohnung.
  8. Schriftverkehr sichern: Bewahren Sie Kopien aller Meldungen und Briefe auf und notieren Sie, wann Sie was gemeldet haben.

Vor dem Anruf: Das sollten Sie bereithalten

Wer vorbereitet anruft, spart Rückfragen. Fehlen die Unterlagen, zeigen Ihre Kontoauszüge, an welchen Versicherer Sie Beiträge zahlen.

  • Vertrag: Versicherungsscheinnummer und Schaden-Hotline aus Unterlagen oder App
  • Hergang: Datum, Uhrzeit, Ort und eine kurze, sachliche Beschreibung
  • Beteiligte: Namen, Anschriften und Versicherer von Geschädigten, Unfallgegnern und Zeugen
  • Nachweise: Fotos, Schadenliste, Kostenvoranschläge und das Aktenzeichen der Polizei
  • Mietwohnung: Kontaktdaten von Vermieter oder Hausverwaltung

Checklisten für Schäden rund um die Wohnung

Welcher Vertrag zahlt, hängt davon ab, was beschädigt ist: Die Hausratversicherung ersetzt Ihre beweglichen Sachen, die Wohngebäudeversicherung das Gebäude, die Privathaftpflicht Schäden bei anderen. Oft sind mehrere Verträge betroffen.

01

Haftpflicht­schaden

Notieren Sie Namen und Anschrift des Geschädigten und nennen Sie ihm Ihren Versicherer. Melden Sie den Vorfall innerhalb einer Woche und leiten Sie Forderungen sofort weiter. Sagen Sie keine Zahlung zu: Der Versicherer prüft, ob Sie haften, zahlt berechtigte Forderungen und wehrt unberechtigte ab. Ein Schuldeingeständnis kostet Sie nicht den Schutz (§ 105 VVG), bindet den Versicherer aber auch nicht.

02

Einbruch und Diebstahl

Rufen Sie die Polizei (110) und verändern Sie nichts, bis die Spuren gesichert sind. Lassen Sie Karten über 116 116 sperren und bei gestohlenen Schlüsseln die Schlösser tauschen. Reichen Sie eine Liste der gestohlenen Sachen mit Neuwert (Stehlgutliste) so schnell wie möglich bei Polizei und Versicherer ein. Die Hausratversicherung zahlt bei Einbruchdiebstahl, meist aber nicht bei unverschlossenen Türen oder offenen Fenstern.

03

Leitungswasser

Drehen Sie das Wasser ab und schalten Sie betroffene Stromkreise aus. Als Mieter informieren Sie sofort Vermieter oder Hausverwaltung, die sich um den Gebäudeschaden kümmern, und warnen Sie die Nachbarn unter Ihnen. Möbel und Geräte melden Sie der Hausratversicherung, Schäden in fremden Wohnungen der Privathaftpflicht. Eine Trocknungsfirma beauftragen Sie erst nach Absprache mit dem Versicherer.

04

Sturm und Hagel

Als Sturm gilt in den üblichen Bedingungen Wind ab Windstärke 8, also ab etwa 62 km/h; ähnliche Schäden an Nachbargebäuden sprechen dafür. Decken Sie offene Dachflächen nur ab, wenn es ohne Risiko geht. Gebäudeschäden zahlt die Wohngebäudeversicherung, Schäden an der Einrichtung die Hausratversicherung, Sturm- und Hagelschäden am Auto die Teilkasko.

05

Hochwasser und Starkregen

Überschwemmung, Rückstau und Starkregen sind nur mit zusätzlichem Schutz gegen Elementarschäden versichert – prüfen Sie Ihren Versicherungsschein. Betreten Sie überflutete Keller nicht, solange dort Strom anliegen kann. Fotografieren Sie Wasserstand und Schäden, bevor Sie abpumpen, und melden Sie den Schaden der Gebäude- und der Hausratversicherung. Beim Auto zahlt die Teilkasko.

06

Feuer und Rauch

Rufen Sie die Feuerwehr (112) und betreten Sie das Gebäude erst wieder, wenn die Einsatzkräfte es freigeben. Die Wohngebäudeversicherung zahlt Schäden am Haus, die Hausratversicherung Schäden an der Einrichtung. Fragen Sie, ob Ihr Vertrag Hotelkosten übernimmt, wenn die Wohnung unbewohnbar ist. Verrußte Sachen werfen Sie erst nach Rücksprache weg.

Autounfall: Schritt für Schritt

Hier gelten auch Pflichten aus dem Straf- und Verkehrsrecht.

  1. Unfallstelle sichern: Warnblinker einschalten, Warnweste anziehen und das Warndreieck in ausreichendem Abstand aufstellen – auf der Autobahn deutlich weiter als in der Stadt.
  2. Erste Hilfe und Notruf: Kümmern Sie sich um Verletzte und rufen Sie 112. Die Polizei rufen Sie, wenn Menschen verletzt sind, ein Beteiligter flüchtet, Sie sich über den Hergang nicht einig sind oder Alkohol im Spiel sein könnte.
  3. Nicht einfach wegfahren: Wer den Unfallort verlässt, bevor die Feststellungen möglich waren, macht sich strafbar (§ 142 StGB) – auch beim Parkrempler. Ist niemand da, warten Sie angemessen lange und informieren Sie dann die Polizei; ein Zettel am Scheibenwischer reicht nicht.
  4. Daten austauschen: Kennzeichen, Namen, Anschriften und Versicherer notieren, Zeugen ansprechen und Fotos machen. Am einfachsten ist der Europäische Unfallbericht.
  5. Keine Schuld anerkennen: Schildern Sie den Hergang sachlich, aber geben Sie kein Schuldanerkenntnis ab.
  6. Gegnerischen Versicherer finden: Der Zentralruf der Autoversicherer nennt anhand von Kennzeichen und Unfalltag die Kfz-Haftpflicht des Unfallgegners – aus Deutschland kostenlos und rund um die Uhr unter 0800 250 260 0; aus dem Ausland unter +49 40 300 330 300 (montags bis freitags 8 bis 20 Uhr).
  7. Eigene Versicherung informieren: Melden Sie den Unfall spätestens innerhalb einer Woche – auch wenn Sie nicht schuld sind. Lassen Sie auch leichte Beschwerden zeitnah ärztlich dokumentieren.

Weitere Schadenarten kurz erklärt

Auch unterwegs, im Rechtsstreit oder bei Krankheit gelten eigene Regeln:

01

Glasbruch

Lassen Sie die Scheibe provisorisch sichern oder notverglasen und stimmen Sie die endgültige Erneuerung mit dem Versicherer ab. Einfacher Glasbruch an Fenstern oder Ceranfeldern ist meist nur über eine Glasversicherung gedeckt; zerbricht die Scheibe durch Sturm, Einbruch oder Feuer, zahlt je nach Fall die Gebäude- oder Hausratversicherung.

02

Fahrraddiebstahl

Melden Sie den Diebstahl sofort der Polizei und dem Versicherer – mit Rahmennummer, Kaufbeleg und Nachweis des Schlosses. Aus dem verschlossenen Keller ist das Rad meist über die Hausratversicherung geschützt, unterwegs oft nur mit Fahrradbaustein. Ältere Verträge leisten teils nur zwischen 6 und 22 Uhr. Bleibt das Rad drei Wochen verschwunden, teilen Sie das dem Versicherer mit.

03

Rechts­schutzfall

Melden Sie den Fall, bevor Kosten entstehen, und bitten Sie möglichst vor der Anwaltsbeauftragung um eine schriftliche Deckungszusage. Beachten Sie die Wartezeit: Meist ist ein Streit erst versichert, wenn sein Auslöser mehr als drei Monate nach Vertragsbeginn liegt. Lehnt der Versicherer wegen geringer Erfolgsaussichten ab, sehen viele Verträge einen Stichentscheid vor.

04

Unfall­versicherung

Gehen Sie zeitnah zum Arzt und melden Sie den Unfall. Für eine Invaliditätsleistung muss die dauerhafte Beeinträchtigung innerhalb vertraglicher Fristen eintreten, ärztlich festgestellt und geltend gemacht werden – je nach Vertrag unterschiedlich lang, also sofort nachlesen. Bei Arbeits- oder Wegeunfällen informieren Sie auch den Arbeitgeber, denn dann ist zusätzlich die gesetzliche Unfallversicherung zuständig.

05

Krank im Ausland

Arztbesuche bezahlen Sie meist zunächst selbst; bewahren Sie die Originalrechnung mit Diagnose und Behandlung auf. Vor einer Krankenhausaufnahme oder einem Rücktransport rufen Sie die Notrufnummer Ihres Reisekrankenversicherers an, damit er die Kostenübernahme klärt. Einen Rücktransport nach Deutschland zahlt die gesetzliche Krankenversicherung nicht.

Nach der Meldung: Zahlung, Ablehnung, Verjährung

Der Versicherer darf gründlich prüfen, aber nicht unnötig verzögern:

  • Fälligkeit: Gezahlt wird, sobald der Versicherer die nötigen Erhebungen abgeschlossen hat (§ 14 VVG); eine feste Frist dafür gibt es nicht.
  • Abschlagszahlung: Ist die Prüfung einen Monat nach der Meldung nicht abgeschlossen, können Sie als Abschlag den Betrag verlangen, den der Versicherer voraussichtlich mindestens zahlen muss – wenn er dem Grunde nach leisten muss.
  • Verzugszinsen: Zahlt der Versicherer trotz Fälligkeit und Mahnung nicht, schuldet er Verbrauchern fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
  • Ablehnung: Lassen Sie sich die Gründe schriftlich geben und prüfen Sie sie mit Ihrem Makler. Der Versicherungsombudsmann schlichtet für Verbraucher kostenlos; bis 10.000 € ist seine Entscheidung für den Versicherer bindend, bis 100.000 € spricht er eine Empfehlung aus. Für private Kranken- und Pflegeversicherung ist der PKV-Ombudsmann zuständig.
  • Verjährung: Ansprüche verjähren in drei Jahren, in der Regel gerechnet ab Ende des Jahres, in dem sie entstanden sind. Solange der Versicherer einen gemeldeten Anspruch prüft, ist die Verjährung gehemmt, bis seine Entscheidung in Textform eingeht (§ 15 VVG); ebenso während eines Ombudsmannverfahrens.

So unterstützt Sie MB Finance im Schadenfall

Als Versicherungsmakler handeln wir im Auftrag unserer Kunden, nicht des Versicherers. Bei Verträgen, die wir betreuen, helfen wir, den Schaden vollständig zu melden, Unterlagen zusammenzustellen, Schreiben des Versicherers zu verstehen und bei Verzögerungen nachzufassen – auf Deutsch, Persisch oder Englisch. Ob und wie viel gezahlt wird, entscheidet der Versicherer; ein bestimmtes Ergebnis können wir nicht zusagen.

Diese Inhalte geben eine allgemeine Orientierung. Genannte Situationen und Leistungen sind Beispiele; entscheidend sind immer der konkrete Bedarf, die Versicherungsbedingungen und die individuelle Beratung. Es besteht keine Aussage zu Preis, Annahme oder Deckung.

Häufige Fragen

Wie schnell muss ich einen Schaden melden?

Unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern (§ 30 VVG); in der Haftpflicht- und meist auch in der Kfz-Versicherung innerhalb einer Woche. Eine verspätete Meldung kostet nicht automatisch den Schutz; war sie vorsätzlich oder grob fahrlässig, kann der Versicherer aber kürzen oder ablehnen.

Darf ich den Schaden schon reparieren lassen?

Notmaßnahmen ja, etwa Notverglasung oder Wasser absaugen. Für die endgültige Reparatur holen Sie vorher die Zustimmung des Versicherers ein, am besten mit Fotos und Kostenvoranschlag.

Der Versicherer meldet sich nicht – was kann ich tun?

Fragen Sie schriftlich nach und setzen Sie eine angemessene Frist. Nach einem Monat können Sie eine Abschlagszahlung verlangen, wenn der Versicherer dem Grunde nach zahlen muss. Sonst helfen Ihr Makler, der Versicherungsombudsmann oder die BaFin.

Steigt mein Beitrag nach einem Schaden?

In der Kfz-Versicherung meist ja: Zahlt die Haftpflicht oder die Vollkasko, werden Sie im nächsten Versicherungsjahr in der Schadenfreiheitsklasse zurückgestuft; wie stark, legt jeder Versicherer selbst fest. Teilkasko-Schäden wie Glasbruch oder Hagel führen nicht zur Rückstufung.

Darf der Versicherer mir nach einem Schaden kündigen?

Ja – und Sie ihm auch. In Sach-, Haftpflicht- und Kfz-Versicherung können beide Seiten in der Regel bis einen Monat nach Abschluss der Verhandlungen über die Entschädigung kündigen. Kündigen Sie erst, wenn neuer Schutz steht.

Nächster Schritt

Ihr Thema persönlich einordnen.

Senden Sie uns eine kurze Anfrage ohne Gesundheits- oder Vertragsdaten. Wir melden uns für die Abstimmung des nächsten Schritts.

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